Terms

Wer ein Bild, eine Grafik oder einen Film erstellt hat, ist Urheber. Im Falle von Fotos also der Fotograf. Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu.
Hierbei unterscheidet man zwischen nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das Bild überhaupt veröffentlicht wird oder das Recht auf Namensnennung) und den übertragbaren Verwertungsrechten.

Wenn Sie also Bilder selbst hergestellt haben, sind Sie Urheber. Sie können entscheiden, was mit diesen Bildern geschieht und wer diese zu welchen Konditionen nutzen darf.

Zum einen gibt es das so genannte Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, wenn eine Person auf dem Bild erkennbar ist, darf ein Bild nicht ohne Zustimmung dieser Person veröffentlicht werden. Dies gilt aber nur, wenn diese Person individuell zu erkennen ist.
Wenn Menschenmenge nur Beiwerk des Bildes sind (Ausbildung, Vereidigung), müssen Sie nicht alle Abgebildeten um Zustimmung bitten.

Sie müssen also immer eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz) mit dem jeweiligen Rechteinhaber abschließen, wenn Sie Bilder nutzen wollen.

Bilderklau
Hier kann der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gegen die unberechtigte Bildnutzung vorgehen. Zum einen kann ein Unterlassungsanspruch, etwa im Wege einer Abmahnung, durchgesetzt werden.
Zum anderen können Sie als Fotograf oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung.

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